RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Diese AGB regeln die Beziehung zwischen der HRIT.ch GmbH und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Beratung, Build und Wartung. Sie sind bewusst kurz und fair gehalten. Was im Einzelfall nicht passt, regeln wir individuell.

ART. 1

Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der HRIT.ch GmbH (nachfolgend «HRIT») gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (nachfolgend «Kunde»). Abweichende oder ergänzende Regelungen gelten nur, wenn sie im jeweiligen Einzelvertrag oder in der bestätigten Offerte ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Im Konflikt gilt folgende Reihenfolge: Einzelvertrag vor Offerte vor AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden hiermit ausdrücklich abbedungen, auch wenn HRIT ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.

ART. 2

Angebot und Vertragsschluss

Angebote von HRIT sind freibleibend und unverbindlich, bis sie schriftlich (auch per E-Mail) durch beide Parteien bestätigt sind. Massgeblich ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. des Einzelvertrags.

Angebote sind, soweit nicht anders vermerkt, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

ART. 3

Leistungen

HRIT erbringt folgende Leistungsarten:

  • Beratung in HR, HRIT, Operations, HR-Tech, Change und verwandten Themen
  • Projektleitung für HR- und HRIT-Vorhaben inkl. PMO und Stakeholder-Management
  • Interim-Management in HR-Funktionen, mit klar definierter Rolle und Dauer
  • Build Individualentwicklung von Software-Tools, Microsites und Mitarbeiter-Plattformen, primär im HR-Umfeld
  • Wartung und Betrieb der gebauten Lösungen, optional und auf Wunsch

Umfang, Termine, Lieferobjekte und Vergütung der konkreten Leistung werden im Einzelvertrag oder in der bestätigten Offerte festgehalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet HRIT keine bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisse oder Erfolge.

ART. 4

Mitwirkung des Kunden

Eine zügige und qualitativ hochwertige Umsetzung setzt aktive Mitwirkung voraus. Der Kunde stellt insbesondere Ansprechpersonen, Inhalte, Daten, Zugriffe (z.B. auf bestehende Systeme) und Entscheidungen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

Verzögerungen aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zulasten von HRIT. Termine und Kosten passen sich entsprechend an. Daraus entstandener Mehraufwand wird HRIT nach Aufwand vergütet.

ART. 5

Vergütung, Spesen und Zahlung

Build-Leistungen werden grundsätzlich zum Festpreis abgerechnet, den HRIT nach dem Scope-Call angibt. Beratungs-, Interim- und Wartungsleistungen werden nach Aufwand, als Tagessatz oder nach vereinbartem Monatsmodell abgerechnet.

Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird, falls anwendbar, gesondert ausgewiesen.

Spesen (Reisekosten, Übernachtungen, Drittkosten) werden, soweit nicht im Festpreis enthalten, nach Aufwand verrechnet. Spesen über CHF 500 pro Position bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kunden.

Rechnungen sind innert 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verzug stellen wir nach erfolgloser Mahnung Verzugszinsen gemäss Schweizer Obligationenrecht (Art. 104 OR) sowie angemessene Inkassokosten in Rechnung. HRIT ist berechtigt, Leistungen bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug ganz oder teilweise einzustellen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

ART. 6

Leistungsänderungen und Change Requests

Während der Leistungserbringung kann der Kunde Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang verlangen. HRIT prüft die Auswirkungen auf Termine, Kosten und Lieferobjekte und legt dem Kunden einen schriftlichen Change Request zur Bestätigung vor. Erst nach beidseitiger Bestätigung wird die Änderung umgesetzt. Bis dahin gilt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang.

ART. 7

Abnahme von Build-Leistungen

Build-Leistungen werden in Phasen oder als Gesamtwerk abgenommen. Nach Bereitstellung einer Lieferung prüft der Kunde diese innert 14 Kalendertagen und teilt HRIT festgestellte Mängel schriftlich mit.

Erfolgt innert der Prüffrist keine Mängelrüge, gilt die Lieferung als abgenommen. Eine produktive Nutzung der Lieferung durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme, soweit nicht zugleich schriftliche Mängelrüge erfolgt.

ART. 8

Eigentum am Code und an Inhalten

Eigentum am gebauten Code geht mit vollständiger Bezahlung an den Kunden über. Das umfasst den Quellcode, die Konfiguration und die Dokumentation der für den Kunden gebauten Lösung.

HRIT behält sich das Recht vor, allgemeine Bausteine, Frameworks, Bibliotheken und intern entwickelte Werkzeuge, die nicht spezifisch für den Kunden gebaut wurden, weiterhin in anderen Projekten zu verwenden. An solchen pre-existing HRIT-IP, die in die Lieferung einfliessen, erhält der Kunde eine nicht-exklusive, zeitlich unbegrenzte, übertragbare Lizenz zur Nutzung im Rahmen der Lieferung.

Eingebettete Open-Source-Komponenten bleiben unter ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. HRIT dokumentiert die verwendeten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen in der Übergabe. Die Verantwortung für die Einhaltung der Open-Source-Lizenzen im laufenden Betrieb liegt nach Übergabe beim Kunden.

ART. 9

Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden und als vertraulich erkennbar oder bezeichnet sind, vertraulich. Diese Pflicht gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und für drei Jahre danach.

Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich zugänglich sind, vor der Zusammenarbeit bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden, sowie Informationen, deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich zwingend ist.

ART. 10

Marketing- und Referenznennung

HRIT darf nach Vertragsabschluss den Namen und das Logo des Kunden auf der Website sowie in Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz nennen, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht. Inhaltliche Case Studies und detaillierte Erfolgsgeschichten werden ausschliesslich mit vorgängiger Genehmigung des Kunden veröffentlicht.

ART. 11

Datenschutz und Auftragsbearbeitung

Soweit HRIT im Rahmen der Leistungserbringung Personendaten des Kunden bearbeitet, geschieht dies als Auftragsbearbeiterin. Die Parteien schliessen in diesem Fall einen separaten Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV / DPA) ab, der die Pflichten gemäss Schweizer DSG und, soweit anwendbar, EU-DSGVO regelt.

Der allgemeine Datenschutzhinweis von HRIT findet sich unter /datenschutz.

ART. 12

Beizug von Subunternehmern

HRIT ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen qualifizierte Subunternehmer und freie Mitarbeitende beizuziehen. HRIT verpflichtet diese vertraglich zu Vertraulichkeit und Datenschutz im gleichen Umfang, wie sie gegenüber dem Kunden selbst gelten. HRIT bleibt gegenüber dem Kunden für die Leistungserbringung verantwortlich.

Erfolgt im Rahmen der Leistung eine Übermittlung von Personendaten an Subunternehmer, ist dies im Auftragsbearbeitungsvertrag geregelt.

ART. 13

Einsatz von KI in der Leistungserbringung

HRIT setzt im Rahmen der Leistungserbringung KI-Werkzeuge zur Code-Generierung, Recherche, Analyse und Textverarbeitung ein. Wir achten dabei darauf, dass Kundeninformationen nicht zur Schulung von Drittanbieter-Modellen verwendet werden, und verwenden bevorzugt KI-Dienste mit «No-Train»-Konfiguration oder vergleichbarer vertraglicher Zusicherung.

Sämtliche Lieferungen werden vor Übergabe an den Kunden durch Menschen geprüft. KI-generierte Inhalte werden nicht automatisch als finale Lieferung übernommen. Soweit Personendaten oder vertrauliche Inhalte in KI-Tools fliessen, geschieht dies nur, wenn der Kunde dies vertraglich erlaubt hat oder ein ausreichender Schutz vertraglich abgesichert ist.

ART. 14

Gewährleistung

HRIT erbringt ihre Leistungen sorgfältig und fachgerecht nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Beratungs- und Interim-Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne von Art. 394 ff. OR erbracht. Build-Leistungen werden als Werkverträge gemäss Art. 363 ff. OR ausgeführt.

Mängel an Build-Leistungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Abnahme oder Lieferung. Berechtigte Mängel werden durch Nachbesserung behoben. Schlägt die Nachbesserung nach zwei angemessenen Versuchen fehl, kann der Kunde Minderung der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandelung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Gewährleistungsfrist für Build-Leistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Lieferung, sofern nicht anders vereinbart.

ART. 15

Haftung und Versicherung

HRIT haftet für Schäden, die sie dem Kunden schuldhaft zufügt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftragswert der jeweils betroffenen Einzel-Leistung beschränkt.

Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Reputationsschäden und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

Die Haftung für Personenschäden, für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln, sowie zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere Produktehaftpflicht) bleibt unberührt.

HRIT verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckungssumme. Auf Wunsch wird eine Versicherungsbestätigung vorgelegt.

ART. 16

Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Pandemie, Naturereignisse, hoheitliche Massnahmen, grossflächige Internet-, Strom- oder Cloud-Ausfälle, Cyberangriffe auf Dritte) befreien die betroffene Partei für die Dauer ihrer Auswirkung von der Pflicht zur Leistungserbringung. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Schadensminderungsmassnahmen.

ART. 17

Beendigung

Beratungs-, Interim- und Wartungsverträge können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Build-Projekte enden mit Abnahme der vereinbarten Lieferobjekte und vollständiger Bezahlung.

Eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung, die nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Frist nicht behoben wird, sowie bei Insolvenz oder Zahlungseinstellung der anderen Partei.

Bei Beendigung schuldet der Kunde die Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen. Bereits erstellte Lieferobjekte werden gegen vollständige Bezahlung an den Kunden übergeben.

ART. 18

Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Übertragung an Konzerngesellschaften oder Rechtsnachfolger der jeweiligen Partei ist ohne Zustimmung zulässig.

ART. 19

Kommunikation und Schriftform

Rechtsverbindliche Mitteilungen erfolgen in Textform per E-Mail an die im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Ansprechpersonen. Mitteilungen per E-Mail gelten als zugegangen, sobald sie im Mailserver der empfangenden Partei eingegangen sind.

Schriftliche Vereinbarungen, einschliesslich Änderungen dieser AGB und der Einzelverträge, sind auch in elektronischer Form (E-Mail, qualifizierte Signatur) wirksam.

ART. 20

Änderungen dieser AGB

HRIT kann diese AGB jederzeit anpassen. Die jeweils aktuelle Fassung gilt für ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung neu geschlossene Verträge. Bestehende Verträge bleiben unberührt, sofern beide Parteien nicht ausdrücklich der Anwendung einer neuen Fassung zustimmen.

ART. 21

Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

Anwendbares Recht: Schweizer Recht, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf gestützten Verträgen ist St. Gallen, Schweiz. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentenverhältnisse, bleiben vorbehalten.

ART. STAND

Geltungsdatum und Version

Fassung 2026-06-08. Diese AGB gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf hrit.ch.